4. Geburtsdatum,
5. Datum der ersten Tumordiagnose,
6. Sterbedatum.
(2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:
1 . Geschlecht, Mehrlingseigenschaft,
2. Monat und Jahr der Geburt,
3. Wohnort oder Gemeindekennziffer,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe, Art und Dauer
des am längsten und des zuletzt ausgeübten Berufes),
6. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation
der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und
vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,
Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation
der onkologischen Krankheiten (ICD-0),
7. Lokalisation des Tumors, einschließlich der Angabe der
Seite bei paarigen Organen,
8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
9. früheres Tumorleiden,
10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel
zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades
der Tumoren),
11. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie,
Obduktion und andere),
12. Art der Therapie (kurative oder palliative Operationen, Strahlen,
Chemo oder andere Therapiearten),
13. Sterbemonat und -jahr,
14. Todesursache (Grundleiden),
15. durchgeführte Autopsie.
(3) Kontrollnummern sind Ziffernfolgen, die aus den Identitätsdaten
gewonnen werden, ohne daß eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten
möglich ist.
(4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 3 Meldungen
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister
und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in §
2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für
den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen
Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters
oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift
des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung
erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder
eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient
hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung
darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten
dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei
der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten.
Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung
zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten
Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder
Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten;
dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat
der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen,
hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich
unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung
zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist.
(4) Die Meldungen sind auf einem vom jeweiligen Land festzulegenden
einheitlichen Formblatt oder auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zu übermitteln und von den Ländern
nach einheitlichen Sätzen zu vergüten.
(5) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet. den örtlich
zuständigen Vertrauensstellen eine Ablichtung aller Leichenschauscheine
oder die erforderlichen Daten der Leichenschauscheine in maschinell
verwertbarer Form zu Übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig
davon, ob die Verstorbenen einer Meldung nach Absatz 1 zu Lebzeiten
widersprochen hatten.
§ 4 Vertrauensstellen
(1) Die unter ärztlicher Leitung stehenden Vertrauensstellen
haben
1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage
bei der meidenden Stelle zu berichtigen,
2. die vom Gesundheitsamt nach § 3 Abs. 5 übermittelten
Ablichtungen oder Daten der Leichenschauscheine wie ein Meldung
zu bearbeiten,
3. die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten auf
getrennte Datenträger zu übernehmen,
4. die Identitätsdaten nach § 7 Abs. 1 zu verschlüsseln
und Kontrollnummern nach § 7 Abs. 2 zu bilden,
5. die Angaben nach § 6 Abs. 1 an die Registerstelle zu übermitteln
und unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung
durch die Registerstelle, spätestens jedoch drei Monate nach
Übermittlung, alle zu dem betreffenden Patienten gehörenden
Daten zu löschen und die der Meldung zugrundeliegenden Unterlagen
einschließlich der vom Gesundheitsamt nach § 3 Abs.
5 übermittelten Ablichtungen oder Daten der Leichenschauscheine
zu vernichten,
6. in den nach § 8 Abs. 1 genehmigten Fällen Personen
identifizierende Daten abzugleichen oder Identitätsdaten
zu entschlüsseln, nach Maßgabe des § 8 Abs. 3
Satz 2 zusätzliche Angaben von dem Meidenden zu erfragen,
die Erteilung der Einwilligung des Patienten, soweit erforderlich,
zu veranlassen, die Daten an den Antragsteller zu übermitteln
sowie die nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 erhaltenen und
die nach § 8 Abs. 1 erstellten Daten zu löschen,
7. in Fällen des § 9 Abs. 1 die Auskunft zu erteilen
oder, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorhanden
sind, von der Registerstelle die erforderlichen Daten anzufordern,
8. wenn der Patient der Meldung widersprochen hat, zu veranlassen,
daß die gemeldeten Daten gelöscht und die vorhandenen
Unterlagen vernichtet werden; sie haben die Löschungen zu
zählen und den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte
Löschung schriftlich zu unterrichten.
(2) Die Vertrauensstellen haben die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen. Sie haben insbesondere zu gewährleisten, daß
die zeitweise vorhandenen, Personen identifizierenden Daten nicht
unbefugt eingesehen oder genutzt werden können.
§ 5 Registerstellen
(1) Die Registerstellen haben
1 . die übermittelten Daten zu speichern, über die Kontrollnummern
mit vorhandenen Datensätzen abzugleichen, auf Schlüssigkeit
zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen;
sie können bei den Vertrauensstellen zurückfragen und
haben diese über den Abschluß der Bearbeitung zu informieren,
2. die Kontrollnummern zur Berichtigung und Ergänzung der
epidemiologischen Daten in regelmäßigen Abständen
mit denen der anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregister
abzugleichen,
3. die epidemiologischen Daten nach Maßgabe des § 1
Abs. 2 zu verarbeiten und zu nutzen,
4. die epidemiologischen Daten einmal jährlich an die beim
Robert Koch-Institut eingerichtete "Dachdokumentation Krebs"
nach einheitlichem Format zu übermitteln,
5. in den nach § 8 Abs. 1 genehmigten Fällen die erforderlichen
Angaben an die Vertrauensstelle für das entsprechende Vorhaben
zu übermitteln,
6. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Vertrauensstelle
die erforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln,
7. nach Unterrichtung durch die Vertrauensstelle die gemeldeten
Daten, gegen deren Speicherung der Patient Widerspruch erhoben
hat, zu löschen.
(2) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind von den Registerstellen
vor ihrer Übermittlung zu anonymisieren. Sie dürfen
vom Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden,
zu dem sie übermittelt worden sind.
§ 6 Speicherung
(1) In der Registerstelle werden zu jedem Patienten folgende Angaben
automatisiert gespeichert:
1 .asymmetrisch verschlüsselte Identitätsdaten,
2. epidemiologische Daten,
3. Kontrollnummer,
4. Name und Anschrift des meidenden Arztes oder Zahnarztes, Anschrift
des meldenden Klinikregisters oder der meldenden Nachsorgeleitstelle
mit Name und Anschrift des Arztes oder Zahnarztes, in dessen Auftrag
die Meldung erfolgt, sowie Anschrift des mitteilenden Gesundheitsamtes
nach § 3 Abs. 5,
5. Unterrichtung des Patienten über die Meldung.
(2) Eine Speicherung unverschlüsselter Identitätsdaten
ist nicht zulässig; § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 bleibt unberührt.
§ 7 Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung
von Kontrollnummern
(1) Die Identitätsdaten sind mit einem asymmetrischen Chiffrierverfahren
zu verschlüsseln. Das anzuwendende Verfahren hat dem Stand
der Technik zu entsprechen.
(2) Für Berichtigungen und Ergänzungen sowie für
eine Abgleichung mit anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern
sind Kontrollnummern nach einem für alle Krebsregister einheitlichen
Verfahren zu bilden, das eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten
ausschließt.
(3) Die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Verfahrens zur
Bildung der Kontrollnummern sowie die Festlegung der hierfür
erforderlichen Computer und der hierzu benötigten Computerprogramme
ist im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
zu treffen.
(4) Die für die asymmetrische Chiffrierung sowie für
die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten
Computerprogramme sind geheimzuhalten und dürfen nur von
den Vertrauensstellen und nur für Zwecke dieses Gesetzes
verwendet werden.
§ 8 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung
Personen identifizierender Daten
(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen
und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen
Interesse stehenden Forschungsaufgaben können die zuständigen
Behörden der Vertrauensstelle
1. die Abgleichung Personen identifizierender Daten mit Daten
des Krebsregisters,
2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 7
Abs. 1 verschlüsselten Identitätsdaten
und deren Übermittlung im erforderlichen Umfang genehmigen.
Darüber hinaus dürfen weder Personen identifizierende
Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitätsdaten,
entschlüsselt oder übermittelt werden.
(2) Vor der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 hat die
Vertrauensstelle über den meldenden oder behandelnden Arzt
oder Zahnarzt die schriftliche Einwilligung des Patienten einzuholen,
wenn entschlüsselte Identitätsdaten oder Daten, die
vom Empfänger einer bestimmten Person zugeordnet werden können,
weitergegeben werden sollen. Ist der Patient verstorben, hat die
Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche
Einwilligung des nächsten Angehörigen einzuholen, soweit
dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich
ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in folgender
Reihenfolge: Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister. Bestehen
unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten
über die Einwilligung und hat das Krebsregister hiervon Kenntnis,
gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat der Verstorbene keine
Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige
Person treten, die mit dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft
gelebt hat.
(3) Werden Daten nach Abgleichung gemäß Absatz 1 in
der Weise übermittelt, daß sie vom Empfänger nicht
einer bestimmten Person zugeordnet werden können, ist die
Einholung der Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich. Erfordert
ein nach Absatz 1 genehmigtes Vorhaben zu einem Krankheitsfall
zusätzliche Angaben zu den Daten nach § 2 Abs. 2 Nr.
9 bis 12 und können diese Angaben vom Empfänger nicht
einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle,
ohne die Einwilligung des Patienten einzuholen, die benötigten
Daten beim Meldenden erfragen und an den Empfänger weiterleiten.
Der Meldende darf diese Angaben mitteilen. Dem Empfänger
ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die
bei Zusammenführung mit den vom Krebsregister übermittelten
Daten eine Identifizierung des Patienten ermöglichen würden.
(4) Wird die erforderliche Einwilligung verweigert, sind die nach
Absatz 1 erstellten Daten zu löschen.
(5) Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderliche
Computer sowie das hierzu benötigte Computerprogramm sind
bei einer durch die Landesregierung zu bestimmenden Stelle außerhalb
des Krebsregisters aufzubewahren. In den genehmigten Fällen
der Entschlüsselung nach Absatz 1 sind der Computer und das
durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen gegen Mißbrauch
besonders geschützte Computerprogramm der Vertrauensstelle
zum Gebrauch im erlaubten Umfang zu geben.
(6) Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger
nur für den beantragten und genehmigten Zweck verarbeitet
oder genutzt werden. Werden die Daten länger als zwei Jahre
gespeichert, ist der Patient über die Vertrauensstelle darauf
hinzuweisen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für
die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind,
spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist.
(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen.
§ 9 Auskunft an den Patienten
(1) Auf Antrag eines Patienten hat das Krebsregister einem von
dem Patienten benannten Arzt oder Zahnarzt mitzuteilen, ob und
welche Eintragungen zur Person des Patienten gespeichert sind.
Der Arzt oder Zahnarzt darf den Patienten über die Mitteilung
des Krebsregisters nur mündlich oder durch Einsicht in die
Mitteilung informieren. Weder die schriftliche Auskunft des Krebsregisters
noch eine Ablichtung oder Abschrift der schriftlichen Auskunft
dürfen an den Patienten weitergegeben werden.
(2) Auch mit Einwilligung des Patienten darf der Arzt oder Zahnarzt
die ihm erteilte Auskunft weder mündlich noch schriftlich
an einen Dritten weitergeben.
§ 10 Robert Koch-Institut
Das Robert Koch-Institut hat die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 übermittelten
Daten zusammenfassend auszuwerten, Entwicklungstrends und regionale
Unterschiede festzustellen und regelmäßig zu veröffentlichen.
§ 11 Löschung
Die verschlüsselten Identitätsdaten sind 50 Jahre nach
dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt des Patienten
zu löschen.
§ 12 Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt unverschlüsselte Identitätsdaten sich
oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 6 Satz 3 oder
§ 11 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 die Löschung oder die Vernichtung
nicht veranlaßt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder § 8 Abs. 4 Daten nicht
löscht,
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 8 Abs. 6 Satz 1
Daten für einen anderen Zweck verarbeitet oder nutzt,
5. entgegen § 6 Abs. 2 unverschlüsselte Identitätsdaten
speichert,
6. entgegen § 7 Abs. 4 ein Computerprogramm für einen
anderen Zweck verwendet,
7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Daten abgleicht, entschlüsselt
oder übermittelt,
8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 4 sich eine Angabe verschafft,
9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht mündlich
oder nicht durch Einsicht in die Mitteilung gibt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft, Ablichtung
oder Abschrift weitergibt oder
11. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 13 Schlußregelung
(1) Die Länder können bestimmen:
1. die Erhebung weiterer epidemiologischer Daten durch Ärzte
oder Zahnärzte,
2. weitere Einzelheiten der statistisch-epidemiologischen Auswertung
der Daten sowie zusätzliche Forschungsaufgaben durch die
Registerstelle
3. die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach
§ 8 Abs. 1,
4. die Art und Weise der Befragung des Patienten und Dritter im
Rahmen von Forschungsvorhaben nach der Entschlüsselung der
Identitätsdaten,
5. weitere Voraussetzungen und Maßgaben für die Herausgabe
der Daten,
6. daß mehrere Vertrauensstellen mit einer Registerstelle
das Krebsregister bilden,
7. andere als die in § 11 genannten Fristen und
8. die Abgleichung der Identitätsdaten mit Daten der Melderegister.
(2) Die Länder können Ärzte und Zahnärzte
durch Gesetz berechtigen, über die Meldung nach § 3
Abs. 1 hinaus weitere Angaben über den Verlauf der Krebserkrankung
der Patienten den Vertrauensstellen zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen über
1. die Festlegung der einheitlichen und verbindlichen Grundsätze
nach § 1 Abs. 2 Satz 3,
2. die Festlegung der einheitlichen Vergütungssätze
nach § 3 Abs. 4,
3. die Festlegung des einheitlichen Formats nach § 5 Abs.
1 Nr. 4,
4. das Verfahren zur Bildung der Kontrollnummern nach § 7
Abs. 2 und
5. die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der Genehmigung
nach § 8 Abs. 1.
(4) Die Länder können die erforderlichen Übergangsbestimmungen
zur Verarbeitung und Nutzung der Daten, die von den bereits bestehenden
bevölkerungsbezogenen Krebsregistern vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erhoben worden sind, erlassen.
(5) Die nach § 1 Abs. 4 zugelassenen Abweichungen können
sich auf
1. die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 und
2. die Erhebung und Verarbeitung der Daten nach den §§
4 bis 8 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 4
erstrecken. Im Rahmen der abweichenden Regelungen ist sicherzustellen,
daß eine regelmäßige Abgleichung der gemeldeten
Daten mit den Daten der bevölkerungsbezogenen Krebsregister
der anderen Länder erfolgt und daß die Daten für
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der epidemiologischen
Forschung genutzt werden
§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 4. November 1994
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